Die normative Neugestaltung des Deliktes der Erpressung im Amte hat im aktuellen Recht eine lebhafte Debatte über mögliche Besonderheiten des neuen Artikels 317 StGB gegenüber dem mittlerweile bekannten Fall der Unrechtmäßigen Verleitung eröffnet.Die unterschiedlichen hermeneutischen Ansätze, die sich in kürzester Zeit entwickelten, haben ein gewichtiges Eingreifen der Vereinigten Sektionen des Obersten Kassationsgerichtshofes notwendig gemacht, welche es strenggenommen, im Rahmen einer rigorosen Rechtsprechungsdogmatik, trotzdem nicht verhindern, eine Grundlage für die erneute Auslegung der Normen auf Basis der Auslegung von Fällen zu schaffen. In der Tat scheint die Möglichkeit von konkreten (Ent-)Kriminalisierungen, die ja im Namen einer zumindest behaupteten Systemkohärenz der Rechtsprechungspolitik an die Hand gegeben wird, für Fälle von „nicht zwingender, erlittener Verleitung“ die Notwendigkeit zu bestätigen, eine „Reform der Reformen“ in Angriff zu nehmen, die, sicher vor (un-)duldbaren Beugungen der Legalität, rationale rechtspolitische Lösungen in den gegebenen Normbestand aufzunehmen imstande ist.

SEZIONI UNITE MALDERA E NOMIFILACHIA DEI CASI: BARLUMI DI VALORE NELLA GIURISPRUDENZA-FONTE

SESSA, Antonino
2014-01-01

Abstract

Die normative Neugestaltung des Deliktes der Erpressung im Amte hat im aktuellen Recht eine lebhafte Debatte über mögliche Besonderheiten des neuen Artikels 317 StGB gegenüber dem mittlerweile bekannten Fall der Unrechtmäßigen Verleitung eröffnet.Die unterschiedlichen hermeneutischen Ansätze, die sich in kürzester Zeit entwickelten, haben ein gewichtiges Eingreifen der Vereinigten Sektionen des Obersten Kassationsgerichtshofes notwendig gemacht, welche es strenggenommen, im Rahmen einer rigorosen Rechtsprechungsdogmatik, trotzdem nicht verhindern, eine Grundlage für die erneute Auslegung der Normen auf Basis der Auslegung von Fällen zu schaffen. In der Tat scheint die Möglichkeit von konkreten (Ent-)Kriminalisierungen, die ja im Namen einer zumindest behaupteten Systemkohärenz der Rechtsprechungspolitik an die Hand gegeben wird, für Fälle von „nicht zwingender, erlittener Verleitung“ die Notwendigkeit zu bestätigen, eine „Reform der Reformen“ in Angriff zu nehmen, die, sicher vor (un-)duldbaren Beugungen der Legalität, rationale rechtspolitische Lösungen in den gegebenen Normbestand aufzunehmen imstande ist.
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